Infrastrukturanlagen sind heterogen

Die Einteilung in Anlagekategorien gestaltet sich zunehmend schwierig. Solange die Berichterstattung transparent und konsistent ist, sieht Laetitia Raboud, Direktorin OAK BV, kein aufsichtsrechtliches Problem darin.

Susanne Kapfinger: Die Diversifikation ist ein wichtiges Anlagethema, wie lauten die Vorschriften?

Laetitia Raboud: Eine breite Diversifikation über verschiedene Anlageklassen ist für Vorsorgeeinrichtungen zentral, um Risiken zu streuen. Investitionen in Aktien, Obligationen, Immobilien und alternative Anlagen helfen, das Gesamtrisiko zu reduzieren. Neben der Verteilung über verschiedene Anlagekategorien verlangt Art. 50 Abs. 3 der BVV 2 auch eine Streuung nach Regionen und Wirtschaftszweigen.

 

Es gibt aber noch engere Vorgaben. Halten sich Pensionskassen daran?

Die BVV 2 setzt Grenzen: Alternative Anlagen dürfen maximal 15 Prozent und Infrastrukturanlagen höchstens 10 Prozent des Gesamtvermögens ausmachen. Aktuelle Zahlen zeigen jedoch, dass Vorsorgeeinrichtungen diese Spielräume längst nicht ausschöpfen. Ende 2023 machten gemäss Bericht zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen der OAK BV alternative Anlagen 6,9 Prozent und Infrastrukturanlagen 2,3 Prozent der Gesamtstrategie aus.

 

Manche Anlagevehikel lassen sich nicht eindeutig einer Kategorie zuteilen, mit welchen Folgen?

Fehler bei der Qualifizierung von Anlageprodukten führen nicht zwangsläufig zu einer Überschreitung der BVV-2-Limiten. Die geringe Auslastung der Limiten bietet Spielraum, und eine Umqualifizierung einer Anlage zieht nicht automatisch eine Änderung der Anlagekategorie nach sich. Entscheidend ist, dass Vorsorgeeinrichtungen die Risiken nicht nur auf Kategorie-, sondern auch auf Einzelanlageebene bewerten. Unabhängig von der Kategorie müssen die Anlagen sorgfältig ausgewählt, bewirtschaftet und überwacht werden. Zudem erlaubt die BVV 2 Ausnahmen von den Limiten.

 

Worin unterscheiden sich beispielweise Immobilien von Rohstoffen?

Solange Investitionen nur Gebäudehüllen und nicht Betreibergesellschaften betreffen, gelten sie als Immobilien. Der Erwerb von betriebsnotwendigen Gerätschaften ist hier ausgeschlossen.

Als Rohstoffanlagen zählen nur direkte Investments, etwa in Gold oder Öl. Nicht in diese Kategorie fallen Aktien oder Obligationen von Rohstofffirmen.

 

Ist die Zuordnung bei Infrastruktur auch so einfach? 

Die Vermischung von Kategorien stellt bei Infrastrukturinvestitionen selten ein Problem dar, solange Vorsorgeeinrichtungen ihre Kategorisierung und Risikobewertung transparent und sorgfältig handhaben. Allerdings erfordert dies professionelles Risikomanagement und eine regelmässige Überprüfung der Anlagen. Eine offene Kommunikation mit den Aufsichtsbehörden schafft zusätzliches Vertrauen.

 

Infrastruktur wird vermehrt Aufmerksamkeit geschenkt, richtig? 

Mit der Anpassung der BVV 2 im Jahr 2020 wurde eine eigene Kategorie für Infrastrukturanlagen eingeführt. Zuvor galten sie als alternative Anlagen und unterlagen der 15-Prozent-Limite. Nun gibt es eine separate Grenze von 10 Prozent des Gesamtvermögens. 

 

Wie steht es um die Risiken?

Infrastrukturanlagen sind heterogen.Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturfirmen bergen andere Risiken als Fremdkapitalinvestitionen. Zudem gelten Greenfield-Projekte als risikoreicher als bestehende Projekte. Die Vermischung von Anlagekategorien stellt bei Infrastrukturinvestitionen weniger ein aufsichtsrechtliches Problem dar, solange Vorsorgeeinrichtungen transparent und konsistent in ihrer Kategorisierung und Risikobewertung vorgehen. Es erfordert jedoch ein ausgereiftes Risikomanagement und genügend Ressourcen für eine adäquate Überwachung und transparente Berichterstattung. Eine offene Kommunikation mit den Aufsichtsbehörden über die angewandten Methoden kann dazu beitragen, potenzielle regulatorische Bedenken proaktiv anzugehen.